Aufzugsschachtentrauchung
Bayerische Bauordnung Art. 37 Abs. 3
1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m
haben. 2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von
mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann.
3Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Aus dem Artikels 37 Abs. 3, Bayerische Bauordnung ergibt sich, dass im Aufzugsschacht eine Öffnung vorzusehen ist.
Die Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24.07.2007 wiederum stellt die Anforderung, dass wärmeübertragende Umfassungsflächen von Gebäuden nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet sein müssen um Energieverluste zu minimieren.
Bei einer Permanentöffnung ist dies natürlich nicht gegeben und durch den Aufzugsschacht und die Zuluft durch die Fahrschachttüren stellt sich eine nicht zu vernachlässigende Thermik ein. Die warme Luft, die im Gebäude aufwändig und teuer erzeugt wird, strömt dauerhaft nach außen und es muss wiederum teuer nachgeheizt werden.
Aus der Bayerischen Bauordnung ergibt sich daher, dass die Öffnungen z.B. durch Klappen verschlossen werden müssen und im Brandfall und Lüftungsfall öffenbar sein müssen, damit auftretender Rauch den Aufzugsschacht an der dafür vorgesehenen Stelle ausströmen.
Foto: Öffnung einer Aufzuggsschachtentrauchung / Liftschachtentrauchung
Quelle: Geier Brandschutz

